ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER HARDYS VERANSTALTUNGSSERVICE GMBH VERMIETUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN:
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der hardys Veranstaltungsservice GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Vertragsgegenstand
1. Die hardys Veranstaltungsservice GmbH (hardys) stellt für die Zwecke des Auftraggebers Leistungen und / oder Material gemäß der Aufstellung für den dort genannten Zeitraum, den dort genannten Zweck und die angegebene Vergütung zur Verfügung.
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die hardys Veranstaltungsservice GmbH sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
3. Die hardys Veranstaltungsservice GmbH behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich eingeschränkt wird.
§3 Verträge
Die Verträge zwischen hardys und dem Auftraggeber sind Miet- bzw. Dienstverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgenden Bestimmungen, die durch sonstige Vereinbarungen des Mieters mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers in voller Höhe bestehen.
§4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er haftet für den Verlust der Mietsache. Im Falle kleinerer Instandhaltungen hat er auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle einer Beschädigung oder Falschbehandlung von 3. Personen haftet der Mieter.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist hardys berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch den hardys liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
3. Zeigt sich im Verlauf der Mietzeit ein Mangel am Vertragsgegenstand, den der hardys zu vertreten hat, so ist dieser Mangel ihm gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die Vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist hardys Veranstaltungsservice GmbH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle für jeden Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, den der Hardys Veranstaltungsservice GmbH nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Kommt ein Vertrag aus einem Grunde, den Hardys Veranstaltungsservice GmbH nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so ist der Auftraggeber selbst dann zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.
§5 Haftung des Vermieters
1. hardys Veranstaltungsservice GmbH haftet für Schäden und Verluste an dem Vertragsgegenstand, sofern diese auf eigenes grob fahrlässiges Verschulden des Vermieters oder seine Erfüllungsgehilfen zurückgeführt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist er im Fall der Beschädigung zur Lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit einem verhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden, so ist der Vermieter zur Erstellung einer Ersatzsache berechtigt.
2. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der hardys Veranstaltungsservice GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt auch für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.
3. Kommen die Vertragsparteien nicht überein bei der Berechnung eines von hardys zu zahlenden Schadensersatzanspruches, so soll die Feststellung eines für diesen Fall zu benennenden Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Hamburg für beide Seiten bindend sein.
§6 Preise
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, es sei denn, es ist ein Preis ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.
2. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Datum der Überlassung der Mietsachen mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der hardys Veranstaltungsservice GmbH.
§7 Zahlung
1. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in Bar berechtigt.
2. Rechnungen der hardys Veranstaltungsservice GmbH sind zahlbar mit Rechnungsdatum ohne Abzug.
3. Zahlungen haben per Überweisung zu erfolgen.
4. Ist der Auftraggeber im Verzug, so ist hardys berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch 4% über den Bundesbankdiskontsatz, zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§8 Erfüllungsort und Teilwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist Hamburg
Soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Vermieters das Amts- oder Landgericht Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mieters unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 699 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hamburg vereinbart.
2. Sollten eine oder mehrere der
vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die
Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck
soweit wie möglich
verwirklicht.